Personenbezogene Daten: „Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierbare natürliche Person (meist auch „betroffene Person“ genannt) beziehen.
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare oder identifizierbare natürliche Person (meist auch „betroffene Person“ genannt) beziehen.
Nachzulesen in: Artikel 4 Abs 1 DSGVO
Alle Informationen, die einer bestimmten Person zugeordnet werden können, sind personenbezogene Daten. Nicht nur Name, Adresse oder Telefonnummer sind personenbezogenen, unter Umständen können auch eine Kundennummer oder die IP- Adresse personenbezogene Daten sein.
Auch besondere personenbezogene Daten, wie z.B. der Zustand der physischen, psychischen, wirtschaftlichen oder auch sozialen Identität zählen dazu. Solche Daten erfordern einen besonders sensiblen Umgang mit diesen. Die Verarbeitung besonderer personenbezogener Daten (auch besondere Kategorien personenbezogener Daten genannt) wird im Artikel 9 DSGVO geregelt. Um den Artikel der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) besser zu verstehen, empfehlen wir auch die Lektüre des Erwägungsgrundes 51. Hier heißt es:
Personenbezogene Daten, die ihrem Wesen nach hinsichtlich der Grundrechte und Grundfreiheiten besonders sensibel sind, verdienen einen besonderen Schutz, da im Zusammenhang mit ihrer Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten auftreten können. 2Diese personenbezogenen Daten sollten personenbezogene Daten umfassen, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft hervorgeht, wobei die Verwendung des Begriffs „rassische Herkunft“ in dieser Verordnung nicht bedeutet, dass die Union Theorien, mit denen versucht wird, die Existenz verschiedener menschlicher Rassen zu belegen, gutheißt. (Auszug aus dem Erwägungsgrund 51)
Wie sieht es mit dem Datenschutz verstorbener Menschen aus?
Zwar können die 27 Mitgliedstaaten der EU hier eigene Vorschriften im Rahmen der nationalen Umsetzung der DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verstorbener Menschen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber bislang jedoch keinen Gebrauch gemacht. Die DSGVO ist daher auf die personenbezogenen Daten Verstorbener grundsätzlich nicht anwendbar.
Grundsätzlich bedeutet das jedoch nicht, dass die personenbezogenen Daten verstorbener Menschen keinen Schutz genießen, denn sie sind über das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ geschützt. Das „postmortale Persönlichkeitsrecht“ leitet sich aus der Würde des Menschen gemäß Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes ab. Die Würde eines Menschen ist auch nach dessen Tod zu achten! Zum geschützten Bereich gehört der „sittliche, personale und soziale Geltungswert“, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, 22. August 2006 – 1 BvR 1637/05).
Dieser grundrechtliche „Achtungsanspruch“ kann von Angehörigen über §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geltend gemacht werden.